Norwegen: Tägliche Datenschutzstrafe gegen Meta läuft weiter​

Die Geldstrafe für die Verletzung des Verbots personalisierter Werbung auf Facebook und Instagram hält vorerst vor Gericht.

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Ausschnitt einer Landkarte; in Norwegen steckt eine norwegische Fahne

Norwegen ist nicht Mitglieder der EU, aber des EWR, weshalb die Datenschutzgrundverordnung auch in Norwegen Wirkung entfaltet.

(Bild: hyotographics/Shutterstock.com)

Lesezeit: 4 Min.

Meta Platforms darf in Norwegen weiterhin keine personenbezogenen Daten nutzen, um Werbung personalisiert auszuspielen, ohne vorher die Zustimmung der Betroffenen einzuholen. Das im Juli von der norwegischen Datenschutzbehörde verhängte Verbot gilt weiter. Das hat das Bezirksgericht Oslo am Mittwoch entschieden, indem es Metas Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen das Verbot ablehnt.

Seit 14. August kommt für Meta täglich eine Million norwegischer Kronen Datenschutz-Strafe zusammen (rund 87.000 Euro), weil es das Verbot missachtet und nach wie vor ohne Zustimmung personenbezogene Daten für den Verkauf von Reklameplätzen auswertet. Damit fehlt Meta eine Rechtsgrundlage für personalisierte Werbedaten. Das hat die irischen Datenschutzbehörde DCP, die für die Aktivitäten des Datenkonzerns im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zuständig ist, zum letzten Jahreswechsel festgestellt und für die Vergangenheit eine Strafe über Facebook und Instagram verhängt. Der Fall geht zurück auf eine Beschwerde der österreichischen Datenschutzorganisation NOYB aus dem Jahr 2018.

Der Trick Metas, das Datamining als Leistung für die betroffenen User zu verkleiden, funktioniert juristisch nicht: Auch auf Facebook ist Werbung keine Leistung für die Rezipienten. Aber immerhin hat Meta fünf Jahre nach der NOYB-Beschwerde weitermachen können.

Selbst nach der irischen Strafe berief sich Meta weiter auf angeblich "berechtigte Interessen" für die Datennutzung. Dem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juli eine Absage erteilt. Daraufhin kündigte Meta an, seine Nutzer im EWR zukünftig um Zustimmung zu bitten. Das wäre eine korrekte Rechtsgrundlage, doch ist sie bis heute nicht umgesetzt. Die irische Datenschutzbehörde DCP schaut dieser Verzögerung zu; nach Aufforderung aus Norwegen beriet sich die DCP mit Meta, um dann ein schnelles Verbot der unrechtmäßigen Datenverarbeitung abzulehnen.

Daraufhin ergriffen die Kollegen in Norwegen selbst eine Maßnahme: Die Datatilsynet genannte Datenschutzbehörde nutzte eine Klausel, die es ihr erlaubt, in dringenden Fällen Anordnungen für maximal drei Monate auszusprechen, auch wenn das jeweilige Unternehmen einer anderen Datenschutzbehörde des EWR untersteht. Entsprechend läuft das norwegische Verbot vorerst bis Anfang November. Folgt Meta dem geltenden Recht dann immer noch nicht, und hat die irische Behörde dann noch immer keine Maßnahmen ergriffen, könnte Norwegen den Fall dem Europäischen Datenschutzausschuss vorlegen, damit dieser über eine Verlängerung entscheiden kann.

Meta will aber erst ab Ende November Einwilligungen betroffener Nutzer einholen und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die norwegische Behörde. Die strafbewehrte Anordnung sei rechtswidrig, die Behörde solle sich bis zur Umsetzung seitens Meta gedulden müssen. Zunächst wollte der Datenkonzern diese Verfügung ohne mündliche Verhandlung haben, was das Gericht schon im August abgelehnt hat.

Nun hat das Gericht die einstweilige Verfügung überhaupt abgelehnt. Nach norwegischem Recht sei es nämlich nicht möglich, einstweilige Verfügungen gegen Geldstrafen zu erwirken. Betroffene hätten stattdessen umfangreiche Rechtsmittel, sich gegen Geldstrafen zu wehren, wenn die Behörde tatsächlich versucht, diese einzutreiben. Meta behauptet, in Norwegen weder Vermögen noch für die Behörde greifbare Umsätze zu haben.

Außerdem verweist das Gericht darauf, dass Meta sich gegen die zugrundeliegende Anordnung, die Auswertung personenbezogener Daten ohne Zustimmung für Werbezwecke einzustellen, juristisch wehren kann. Das sei aber nicht Aufgabe eines Eilverfahrens für eine einstweilige Verfügung. Sollte sich die ursprüngliche Anordnung als unzulässig erweisen, würde Meta alle gezahlten Geldstrafen zurückerhalten und könnte zudem Schadenersatz für unnötig getriebenen Aufwand und andere Verluste beantragen.

Metas Vorwurf, die Umsetzung der Anordnung wurde zu einer Beschränkung der Leistungen Facebooks und Instagrams in Norwegen führen, was eine Rufschädigung zur Folge hätte, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Eher würde die Befolgung amtlicher Bescheide den Ruf Metas fördern.

"Wir sind sehr zufrieden mit der Gerichtsentscheidung", reagierte die Generaldirektorin der norwegischen Datenschutzbehörde, Line Coll, "Das ist ein großer Sieg für die Datenschutzrechte des Volkes." Meta muss der Behörde 235.200 Kronen Verfahrensaufwand ersetzen (gut 20.000 Euro). Die Entscheidung des Bezirksgerichts Oslo trägt die Az. 23-114365TVI-TOSL/08 und 23-114359TVI-TOSL/08.

(ds)